Kauft man sich heute in Deutschland ein neues technisches Gerät, dann wähnt man sich in der Sicherheit einer auf zwei Jahre ausgelegten und vom Gesetzgeber so gewollten Rückgabe- oder Umtauschfrist. Doch diese Sicherheit trügt. Denn viele Markenhändler nutzen jenes leider legale Kulanz-Schlupfloch, welches sich für das juristisch geschulte Auge zwischen den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“ auftut. Da kann der Glaube daran, dass ein nicht selbst verursachter Schaden innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum keine Probleme darstellen würde, recht teuer zu stehen kommen. Doch worin liegt der kleine Unterschied zwischen diesen beiden Möglichkeiten eines Herstellers, mit fehlerhaften Produkten und reklamierenden Kunden umzugehen? Und wie kann man sich als Endverbraucher gegen die Fallstricke wenig serviceorientierter Anbieter schützen?
Voll veräppelt – ein Fallbeispiel nach tatsächlichen Ereignissen
Der Grafikdesigner Cliff L. hatte sich seinen Mac vor gut einem Jahr mit einer sehr kostspieligen Grafikkarte aufrüsten lassen. Den vollmundigen Versprechungen seines autorisierten Fachhändlers vertrauend, ging Herr L. davon aus, dass diese teure Grafikkarte ihm für die nächsten Berufsjahre ebenso gute wie zuverlässige Dienste leisten würde. Doch eines unschönen Morgens kündeten zunächst typische Darstellungsfehler, und anschließend ein nicht mehr startfähiger Rechner von dem unerwartet raschen Ableben dieser Grafikkarte. Kein Problem, dachte Herr L., ich hab ja noch Garantie. Doch statt des kostenlosen Austausches der vorzeitig in die Knie gegangenen Platine gab es nur Pustekuchen. Stattdessen wurde Herrn L. sozusagen alternativlos angeboten, im Rahmen einer Gewährleistung die abgerauchte Grafikkarte wieder zurückzunehmen, und an ihrer Stelle eine neue einzubauen – natürlich durchaus recht kostenpflichtig. Herr L. wollte seinen Ohren nicht trauen und stieg seinem Händler gründlich aufs Dach – ohne Erfolg. Alles, was er hier noch Zähne knirschend ziehen konnte, war die teure Lehre, dass das Trendlabel mit dem Apfel in Sachen Kundenorientierung alles andere als sexy ist. Und dass man hier leider sehr genau weiß, wie man aus zu Recht reklamierenden Kunden resignierte neue Dukatenesel zaubert.
Was ist da passiert?
Der Kunde wurde beim Kauf nicht darüber aufgeklärt, dass Garantie und Gewährleistung nicht das Gleiche bedeuten. Was der deutsche Gesetzgeber dem Händler mit einer Frist von zwei Jahren vorschreibt, ist tatsächlich nur die Gewährleistung. Dieses Konstrukt soll dafür sorgen, dass der Kunde ein fehlerfreies Produkt kauft. Zeigen sich hier innerhalb von 24 Monaten Schäden, die mutmaßlich schon am Kaufdatum vorgelegen haben, dann kann der Kunde entweder sein Geld zurückverlangen, oder auf einer Reparatur bestehen. Dumm nur, dass die Beweispflicht für diese Sachlage ein halbes Jahr nach dem Kaufdatum vom Händler auf den Kunden übergeht. Und darum sieht es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht de facto so aus, dass der angeblich für 24 Monate ausgelegte Kundenschutz in der Praxis bereits nach sechs Monaten Makulatur wird.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Kulanzleistung des Händlers. Darum darf hier der Händler auch frei bestimmen, für welche Fälle und für wie lange er für sein Produkt geradestehen will. Und unter welchen Umständen die Garantie erlischt.
Wenn Sie also vorhaben, in nächster Zeit ein technisches Gerät neu anzuschaffen, dann achten Sie bitte sehr genau auf diesen Unterschied. In Ihrem ureigensten finanziellem Interesse.
Links zum Thema
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
http://www.heise.de/ct/hotline/Garantie-und-Gewaehrleistung-317956.html