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Kleines Cybermobbing Lexikon

von Kay Birkner

© XtravaganT – fotolia.com

Seit das menschenverachtende Phänomen „Mobbing“ den Sprung von der realen in die virtuelle Welt geschafft hat, sehen sich unschuldige Opfer den härtesten und brutalsten Anfeindungen ausgesetzt. Nicht wenige der grausam Gemobbten finden sich schließlich mit gravierenden posttraumatischen Belastungsstörungen im Wartezimmer des Psychiaters wieder. Doch wer da meint, dass das Internet als überwiegend rechtsfreier Raum den feigen Attentätern unantastbare Immunität schenkt, der kann inzwischen zum Glück eines gerechten Besseren belehrt werden. Im Zuge einer wichtigen Aufklärungsarbeit sollen jetzt hier die bekanntesten Formen des Cybermobbing alphabetisch beim Namen genannt und in ihrer strafrechtlichen Relevanz ausgeschildert werden.

 

Cyberstalking

 

Auf Deutsch: Eine fortgesetzte persönliche Belästigung, Verfolgung und Bedrohung mit sämtlichen Möglichkeiten des Web 2.0.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 238 Strafgesetzbuch („Nachstellung“).

 

Cyberthreat

 

Auf Deutsch: Die im Internet laut und deutlich verbreitete Androhung, einen Menschen angreifen und körperlich verletzen zu wollen.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 240 Strafgesetzbuch („Nötigung“).

 

Denigration

 

Auf Deutsch: Ehrverletzende und zutiefst despektierliche und peinliche Bloßstellung eines Menschen durch Schmähtexte und/oder durch schwer belastendes Bild-/Filmmaterial, welches die Intimsphäre und die persönliche Würde des Gemobbten zutiefst verletzt.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 201a Strafgesetzbuch („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) sowie Paragraph 22 Kunst- und Urhebergesetz („Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten“).

 

Flaming

 

Auf Deutsch: Böswilliges Streuen von obszönen, vulgären oder anderweitig den Ruf beschädigenden „Meldungen“.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 186 Strafgesetzbuch („Üble Nachrede“).

 

Happy Slapping

 

Auf Deutsch: Mitschneiden und ins Netz stellen von Videosequenzen, in denen ganz offensichtlich brutale Gewalt beschönigt und verherrlicht wird.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 131 Strafgesetzbuch („Gewaltdarstellung“).

 

Harassment

 

Auf Deutsch: Kontinuierliche und auf eine ganz bestimmte Person soziopathisch exakt ausgerichtete Beleidigungen.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 185 Strafgesetzbuch („Beleidigung“).

 

Sedition

 

Auf Deutsch: Offensive und zu Akten der Gewalt anstachelnde Volksverhetzung per Internet.

 

Strafrechtliche Relevanz: Paragraph 130 Strafgesetzbuch („Volksverhetzung“).

 

Wer sich hier als Opfer in irgendeiner Weise persönlich angesprochen fühlt, sollte auf jeden Fall sofort einen Rechtsbeistand mit ins Boot holen. Denn die deutsche Jurisprudenz ist mehr und mehr willens und in der Lage, nachweisliche Fälle von Cybermobbing sehr empfindlich zu bestrafen.

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